Beim Onlinehandel ist der Verkäufer verpflichtet, die „wesentlichen“ Warenmerkmale anzugeben. Es reicht nicht, wenn nur die allernotwendigsten Wareninformationen in der Beschreibung angezeigt
werden. „Wesentlich“ bedeutet sämtliche kaufrelevanten Angaben. Bei Sonnenschirmen ist das z.B. nicht nur die Stoffklasse sondern auch das Material, die UV-Beschichtung usw. Es reicht
außerdem nicht aus, wenn der Kunde sich die Informationen selbst zusammen suchen muss; z.B. in einer Suchmaschine den Begriff „Stoffklasse 5“ eingeben. Es genügt nicht, Bezeichnungen
anzugeben, die erst durch weitere Recherche aufklärbar sind. Die relevanten Informationen müssen auf der Seite des Verkäufers zu finden sein. Dies entschied das OLG Düsseldorf am 14.10.2014 unter
dem Aktenzeichen I-15 U 103/14.