Die bisherige – nicht ganz einheitliche – Rechtsprechung vertrat vornehmlich den Standpunkt, dass für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft das
Landgericht zuständig ist. Diese Auffassung geht auf die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zurück, nach der Organe juristischer Personen keine Arbeitnehmer sind, mithin keine Zuständigkeit
der Arbeitsgerichte besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuen Entscheidung (BAG v. 22.10.2014 – 10 AZB 46/14) seine Rechtsprechung folgendermaßen geändert: Die arbeitsgerichtliche
Zuständigkeit ist nach dieser neuen Rechtsprechung für alle Fälle gegeben, in denen der Geschäftsführer vor der rechtskräftigen Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit von den
Gesellschaftern abberufen und ihm das mitgeteilt wird. Entscheidend ist dabei die Beendigung der Organstellung, unabhängig davon, ob sie bereits im Handelsregister bekannt gemacht wurde und
unabhängig davon, ob es sich um ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis handelt.