Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv wegen angeblicher Arbeitsunfähigkeit

Ein Arbeitgeber darf wegen des Verdachtes einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers nur dann einen Detektiv zur Überwachung des Arbeitnehmers beauftragen, wenn sein Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht. Ist dies nicht der Fall, ist auch die heimliche Herstellung von Abbildungen im Rahmen dieser Überwachung rechtswidrig. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Anspruch des Arbeitnehmers auf „Schmerzensgeld“ begründen.


BAG v. 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13