Der neue § 630 c Absatz 3 BGB verpflichtet den Ärzte, Krankenhäuser und Heilpraktiker, vor Beginn der Behandlung Patienten schriftlich über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung zu
informieren, wenn die vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Kostenträger nicht gesichert ist. Es ist davon auszugehen, dass Behandlungsverträge von Gerichten als unwirksam
beurteilt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten der Behandlung nur mündlich mitgeteilt werden. Ggf. muss bei späterer Ausdehnung der Therapie eine erneute schriftliche Information gegeben
werden. Die Information ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet (§ 630 c Absatz 4 BGB).