Der Arbeitgeber verwendet im Arbeitszeugnis in der Regel eine verklausulierte Sprache zur „Benotung“ der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Bescheinigt der Arbeitsgeber dem Arbeitnehmer, er habe die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt, entspricht dies – anlehnend an das Schulnotensystem – der Note „befriedigend“. Verlangt der Arbeitnehmer eine bessere Leistungsbeurteilung muss er im Zeugnisrechtstreit darlegen und ggf. beweisen, dass er bessere als befriedigende Leistungen erbracht hat. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Zeugnisnoten vergeben werden.
BAG v. 18.11.2014 – 9 AZR 584/13