Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch derjenige Bewerber nach dem AGG geschützt ist, der gar keine Einstellung und Beschäftigung anstrebt, sondern nur den Status
des Bewerbers um später Entschädigungsansprüche geltend zu machen.
Ein Bewerber, der kein Arbeitsverhältnis anstrebt, ist nach deutschem Recht nicht „Bewerber“ und „Beschäftigter“ im Sinne von § 6 Abs. I Satz 2 AGG. Das Unionsrecht schützt jedoch den „Zugang zur
Beschäftigung oder zu abhängiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit“. Daraus lässt sich nicht erkennen, ob das Unionsrecht voraussetzt, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat dem europäischen Gerichtshof die Frage, ob ein Diskriminierungsschutz auch bei Scheinbewerbung besteht, zur Vorabentscheidung
vorgelegt (BAG, Beschluss vom 18.06.2015 – 8 AZR 848/13).