Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn setzt ein erfüllbares, d. h. tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Daran fehlt es bei der rückwirkenden Begründung eines
Arbeitsverhältnisses.
Im Entscheidungsfall (BAG, Urteil vom 19.8.2015 – 5 AZR 975/13) war das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft übergegangen. Der
ehemalige Arbeitgeber garantierte der Klägerin ein Rückkehrrecht. Die Klägerin machte ihr Rückkehrrecht später gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin gerichtlich geltend. Diese lehnte den
Abschluss eines Arbeitsvertrags unter Berufung auf ein Urteil des BAG aus dem Jahr 2005 – im Ergebnis unzutreffend – ab.
Das BAG hat den Anspruch der Klägerin auf Vergütung wegen Annahmeverzugslohn nun verneint. An einem tatsächlich durchführbaren Arbeitsverhältnis fehle es hier. Das BAG führte weiter aus, dass die
Klägerin auch keine Vergütung nach § 326 II BGB erhalten kann, weil die Arbeitgeberin die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung wegen ihres Rechtsirrtums nicht zu vertreten hat.