Ersatz der Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (Verkehrsrecht)

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 249 II 1 BGB grundsätzlich nur ein Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes, wenn die Instandsetzungskosten eines beschädigten Fahrzeugs 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, wenn die Schadensschätzung sich tatsächlich als unzutreffend erweist und die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. In dem vom BGH gerade entschiedenen Fall war diese Voraussetzung nicht erfüllt, weshalb die Revision zurückgewiesen wurde. Im Rahmen der Vergleichsbetrachtung kommt es rein auf objektive Kriterien an.


(BGH vom 02.06.2015, Az.: VI ZR 387/14)