Gemäß § 26 I 3 BGB kann die Vertretungsmacht des Vorstandes des Vereins beschränkt werden. Diese ist im Außenverhältnis aber nur dann wirksam, wenn eine entsprechende Satzungsbestimmung dies zulässt. Diese Satzungsbestimmung muss sowohl die Möglichkeit der Vollmachtbeschränkung als auch deren Umfang klar und eindeutig erkennen lassen. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Vereinssatzungen sind immer objektiv und lediglich aus ihrem tatsächlichen Inhalt heraus auszulegen. Unklare Regelungen wirken im Zweifel nur im Innenverhältnis.
(OLG Nürnberg vom 20.05.2015, Az.: 12 W 882/15)