Keine Haftung des vor Fälligkeit der Einlage eines Mitgesellschafters ausgeschiedenen Gesellschafters

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der ausgeschiedene Gesellschafter die Einlage auf seinen Geschäftsanteil an einer GmbH in voller Höhe einbezahlt. Er hatte seinen Geschäftsanteil für einen EURO auf seinen Mitgesellschafter übertragen und war aus der Gesellschaft ausgeschieden, bevor die Einzahlung der zweiten Hälfte der Einlage des Mitgesellschafters fällig geworden war. Der Insolvenzverwalter wollte den ausgeschiedenen Gesellschafter auf Zahlung in Anspruch nehmen. Der BGH hat die Revision des Insolvenzverwalters zurückgewiesen: Der Schutzzweck des § 24 GmbHG erlaubt keine Haftung des seinen Geschäftsanteil vor Fälligkeit der Einlageschuld des Mitgesellschafters auf diesen übertragenden Gesellschafters.


(BGH vom 19.05.2015, Az.: II ZR 291/14