Bindung des Käufers an die formal unwirksame Rücktrittserklärung?

Grundsätzlich steht dem Käufer ein Wahlrecht unter mehreren verschiedenen Gewährleistungsrechten zu. Inwieweit mit Ausübung des Wahlrechts eine Bindungswirkung eintritt, ist im Gesetz nicht unmittelbar geregelt. Das OLG Naumburg hat entschieden, dass erst eine berechtigte Rücktrittserklärung das Wahlrecht entfallen lässt. Scheitert hingegen das Rücktrittsverlangen aus formellen Gründen und kommt es deshalb nicht zu einer Umwandlung des Kaufvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis, bleibt das Wahlrecht dem Käufer erhalten.


(OLG Naumburg vom 09.04.2015, Az. 2 U 127/13)