Vereinbarung eines Abwerbeverbotes zwischen Firmen

Nicht nur Einstellungsverbote, sondern auch Absprachen zwischen Unternehmern, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, stellen gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden i. S. d. § 75 f HGB dar. Anders ist es nur, wenn eine solche Vereinbarung nur Nebenbestimmung ist und einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit eine der beiden Parteien Rechnung trägt, wobei ein Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht überschritten werden darf.


(BGH vom 30.04.2014, Az. I ZR 245/12)