Die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches gemäß § 437 BGB hemmt auch die anderen, (noch) nicht geltend gemachten Gewährleistungsansprüche gemäß § 204 I Nr. 1 BGB. Diese Erweiterung der Hemmungswirkung ergibt sich aus § 213 BGB. Ob der Käufer sein Wahlrecht bereits ausgeübt hat oder nicht, ist für die Hemmungswirkung des § 213 BGB unerheblich. Diese Hemmungswirkung stellt auch eine Durchbrechung des Grundsatzes dar, wonach eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang unterbreche, wie sie mit der Klage geltend gemacht wurden.
(BGH vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 180/14, Quelle: NJW 29/2015)