Dem Entscheidungsfall (LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2015 – Az.: 12 Sa 630/15) lag zugrunde, dass eine Arbeitnehmerin in ihren Arbeitspausen mehrfach auf Kosten des Arbeitgebers bei einer Gewinnspielhotlein angerufen hatte. Die private Nutzung des Telefons war ihr gestattet. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis wegen dem Sachverhalt fristlos gekündigt.
Das LAG Düsseldorf hat die fristlose Kündigung der Arbeitnehmerin als rechtsunwirksam angesehen. Es liege zwar eine Pflichtverletzung vor. Auch wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz
erlaubt sei, sei es arbeitsvertragswidrig, diese Erlaubnis für kostenpflichtige Anrufe zu missbrauchen. Nach der Auffassung des LAG Düsseldorf hatte die Pflichtverletzung aber nicht das Gewicht
um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das LAG berücksichtigte, dass die Anrufe in den Arbeitspausen getätigt wurden, so dass jedenfalls kein Arbeitszeitbetrug gegeben sei.