Die Geschädigte benötigte aufgrund eines Unfallschadens eine Haushaltshilfe. Während das LG Köln einen Stundensatz von EURO 6,30 für angemessen hielt, war die Geschädigte im Berufungsverfahren der Auffassung, dass der angemessenen Stundensatz bei EURO 9,03 liegen sollte. Das OLG Koblenz sah den angemessenen Stundensatz bei EURO 8,00 und verwies darauf, dass in Großstädten der Betrag auch höher sein könne.
(OLG Koblenz vom 11.05.2015, Az. 12 U 798/14, Quelle NJW Spezial 14/2015)