Das Hess. LAG (Urteil vom 15.06.2015 – Az.: 16 Sa 1619/14) wertet es als Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, wenn ein Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung „Deutsch
als Muttersprache“ als Einstellungsvoraussetzung nennt.
Der nicht aus Deutschland stammende Bewerber des Entscheidungsfalls verfügte über sehr gute Deutschkenntnisse und gab die Deutsche Sprache unter dem Punkt „Fremdsprachen“ an. Er wurde nicht
eingestellt.
Der Bewerber sah sich wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert. Er klagte auf Entschädigung. Das Hess. LAG verurteilte den Arbeitgeber zu einer Entschädigungszahlung von zwei
Monatsgehältern. Das LAG sah eine unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers gegeben, weil er unabhängig von den tatsächlichen Sprachkenntnissen deshalb ausgeschlossen sei, weil er nicht
deutscher Herkunft ist. Ein sachlicher Grund für eine Benachteiligung sein nicht erkennbar.
Gegen die Entscheidung ist unter dem Az.: VIII AZR 402/15 die Revision beim BAG anhängig.