Verkehrsrecht, Schmerzensgeld

Die Unfallverursachung wurde zu Lasten des Beklagten mit 75 % zu 25 % festgestellt.
Der Erblasser erlitt schwerste Hirnverletzungen mit Verlust des Bewusstseins und der Empfindungsfähigkeit. Für einen solchen Fall hat der BGH festgestellt, dass dies nicht zu einer Minderung des Schmerzensgeldes führt im Sinne einer lediglich symbolhaften Zahlung. Es handelt sich vielmehr um eine besondere Fallgruppe der Zerstörung der Persönlichkeit, bei der diese Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen sind.


(BGH vom 16.12.1975, NJW 1976, 1147).
Das OLG Naumburg sah entsprechend der Verursachungsquote ein Schmerzensgeld in Höhe von EURO 45.000,00 als angemessen an.


OLG Naumburg vom 26.03.2015, Az. 2 U 62/14, Quelle: NJW Spezial 16/2015