Rauchen ist keine betriebliche Rügung

Im Betrieb des Entscheidungsfalls (LAG Nürnberg, Urteil vom 05.08.2015 – 2 Sa 132/15) hatten Mitarbeiter jahrelang zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen, ohne sich am Zeiterfassungsgerät ein- bzw. auszustempeln. Der Arbeitgeber hatte von der Häufigkeit und Dauer dieser Pausen keine nähere Kenntnis. Daher wurde den Mitarbeitern auch keine Vergütung gekürzt o. ä. Später trat eine Betriebsvereinbarung in Kraft, die regelte, dass ab sofort während der Raucherpausen das Zeiterfassungsgerät zu benutzen ist. Ein Mitarbeiter klagte nun auf Bezahlung der Raucherpausen.


Das LAG Nürnberg wies die Klage ab. Tarifliche oder vertragliche Anspruchsgrundlagen für die Weiterzahlung der Vergütung bestünden nicht. Das LAG schloss außerdem eine betriebliche Übung aus. Dies wurde damit begründet, dass die Mitarbeiter nicht mit einer Bezahlung der Raucherpausen rechnen durften. Vor der Einführung der Betriebsvereinbarung habe der Arbeitgeber keinen exakten Überblick über die Häufigkeit und die Dauer der eigenmächtigen Pausen gehabt. Das Gericht begründete seine Auffassung auch u. a. damit, dass andernfalls Nichtraucher benachteiligt seien.