Der Kläger machte fiktiv auf der Basis des Widerbeschaffungsaufwandes den Fahrzeugschaden sowie Nutzungsausfall und SV-Kosten geltend. Der Beklagte wies auf nicht reparierte Vorschäden hin. Im
Kaufvertrag war zudem ein Hinweis auf Vorschäden vorhanden. Der Kläger hatte nicht substantiiert vorgetragen, dass die Vorschäden repariert worden waren. Substanzloses Vorbringen wie „Vorschäden
seien fachgerecht behoben“ und „die erforderlichen Arbeiten seien durchgeführt worden“ ist nicht ausreichend.
Eine Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands, dessen Höhe vom konkreten Zustand des beschädigten Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt abhängt, setzt voraus, dass erforderlichen Reparaturen den
Widerbeschaffungsaufwand nicht unterschreiten. Dies konnte mangels substantiierten Sachvortrag des Klägers jedoch nicht festgestellt werden.
Auch der Ersatz der SV-Kosten wurde verneint mit dem Hinweis, dass ohne vorhergehende Klärung des Umfangs der Vorschäden nutzlos war, weil es nichts aussagen konnte zur Höhe des Schadens.
Die Erstattung von Nutzungsausfall wurde versagt mangels Vortrag eines Nutzungswillens. Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit sind Voraussetzung des Anspruchs. Der Verzicht auf die Nutzung eines
Fahrzeuges setzt voraus, dass unter Anknüpfung an die bisherige Nutzung die ausgefallene Nutzung dargelegt wird.
(Kammergericht vom 27.08.2015, Az. 22 U 152/14, aus NJW Spezial 20/2015