Maritimes Verkehrsrecht – Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit

Der Unfallverursacher fuhr mit einer Motoryacht auf einen Felsen, das Boot sank mit Totalschaden. Die Klägerin  verlangte von der Kaskoversicherung Zahlung von EURO 591.600,00. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab unter Hinweis auf die Leistungsfreiheit gemäß § 81 VVG. Das OLG verneinte ein grob fahrlässiges Verhalten des Bootsführers, dem Repräsentanten der Klägerin und dem Zeugen C. Ein grob fahrlässiger Fahrfehlersetzt voraus, dass ein objektive vorliegender Fahrfehler über einen alltäglichen Fahrfehler, der jedem Fahrer unterlaufen kann, weit hinausgeht. Objektiv und subjektiv muss ein unentschuldbares Verhalten vorliegen.


OLG Hamm vom 20.05.2015, Az. I-20 U 234/11, Quelle NJW Spezial 16/2015)