Verkehrsrecht: Fahrtenbuchauflage

Nach zweibegangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen mit dem Fahrzeug des Antragstellers, bei denen die Fahrerin nicht festgestellt werden konnte, legte das LRA dem Antragsteller die Führung eines Fahrtenbuches auf. Eine Fahrtenbuchauflage ist nur unter den Voraussetzungen des § 31 a StVZO zulässig: Die Behörde muss nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen sein, trotz Einsatzes der angemessenen und zumutbaren Maßnahmen den Täter zu ermitteln. Lehnt der Halter die Mitwirkung bei der Aufklärung ab, muss die Behörde nicht „wahllos“ und mit kaum Aussicht auf Erfolg ermitteln. Zumutbare Ermittlungsmaßnahmen sind Hausbesuche, Überprüfung von Namensschildern, des Briefkastens der Klingelanlage, Befragung von Nachbarn, Vorladung von benannten Zeugen. Außerdem muss ein Interesse an der Ermittlung des Täters bestehen, das eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung erfordert.


(VG München vom 18.05.2015, Az. M 23 S 15.919, Quelle: NJW Spezial 16/2015)