Der Kläger des Entscheidungsfalls (BAG, Beschluss vom 08.09.2015 – 9 AZB 21/15) war Geschäftsführer eines eingetragenen Vereins. Nach seinem Anstellungsvertrag hat er die Weisungen des Vorstands zu befolgen. Die Parteien hatten sich außerdem im Anstellungsvertrag darauf geeinigt, dass der Kläger leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sei. Mit seiner beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte er Vergütungsansprüche geltend. Der Kläger war kurz vor Eingang seiner arbeitsgerichtlichen Klage als Geschäftsführer abberufen worden.
Das BAG hat entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet war.
Das BAG weist auch in seinem Entscheidungsfall noch einmal darauf hin, dass die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unabhängig davon eingreift, ob das der Organstellung
zugrundeliegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen einer juristischen
Person und ihrem Vertretungsorgan wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis einzustufen ist, sind zur Entscheidung eines Rechtstreits aus dieser Rechtsbeziehung die
ordentlichen Gerichte berufen. Dies gilt allerdings nur, solange die Fiktion Wirkung entfaltet. Im vorliegenden Fall war der Geschäftsführer schon vor der Klageerhebung abberufen worden (das
Gericht weist nochmals darauf hin, dass die Fiktionswirkung auch dann nicht mehr eingreift, wenn die Abberufung erst nach Eingang der Klage erfolgt).
Der Kläger des Entscheidungsfalls war Arbeitnehmer im Sinne von § 5 ArbGG. Er war aufgrund privatrechtlichen Vertrags zur Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen
Zahlung von Entgelt verpflichtet.