Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Zu diesen Kosten zählt auch das Honorar für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren für erforderlich halten durfte. Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, das Interesse an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts mit den berechtigten Interessen des Arbeitgebers abzuwägen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 18.13.2015 – 7 ABR 4/13) hat jüngst bestätigt, dass der Arbeitgeber nur diejenigen Kosten für einen Rechtsanwalt zu tragen hat, die auf eine
Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem jeweiligen Sachverhalt befassen und durch Abstimmung eine
einheitliche Willensbildung herbeiführen. Das BAG hat klargestellt, dass ein solcher Beschluss nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig ist, sondern grundsätzlich
auch, bevor ein Rechtsmittel eingelegt wird. Fehlt ein solcher Beschluss, kann zwar das Rechtsmittel rechtswirksam eingelegt sein, wenn eine entsprechende Verfahrensvollmacht erteilt wurde. Eine
Pflicht zur Tragung der Rechtsanwaltsvergütung wird aber ohne Beschluss nicht ausgelöst.
Nach einem ordnungsgemäßem Beschluss des Betriebsrat entsteht ein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten. Durch diese Kostentragungspflicht
entsteht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis. Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich der
Freistellungsanspruch des Betriebsrats in einen Zahlungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber um.