Grundsätzlich sind zwei Arbeitsverhältnisse, die hintereinander mit demselben Arbeitgeber bestehen, urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. Im zweiten Arbeitsverhältnis erwirbt ein Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch erst, nachdem er die Wartezeit – erneut – erfüllt hat. Der Teilurlaub berechnet sich grundsätzlich für jedes Arbeitsverhältnis getrennt.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.10.2015 – 9 AZR 224/14) modifiziert diesen Grundsatz nun dahin, dass bei einer nur kurzen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (wohl genauer: zwischen
den beiden Arbeitsverhältnissen) ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ungekürzten Vollurlaub bestehen kann, der dann bei der Beendigung des zweiten Arbeitsverhältnisses abzugelten ist. Das gilt
jedenfalls in den Fällen, in denen aufgrund einer vereinbarten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schon vor der Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze
Zeit unterbrochen wird und wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllten Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.