Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH hat das BAG jetzt (Beschluss vom 23.09.2015 5 AZR 290/15) vor kurzem entschieden, dass ein Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz nur
wirksam durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet werden kann, wenn das jeweilige Rechtsmittel in diesem Zeitpunkt noch zulässig ist. Im zu entscheidenden Fall hatten die Parteien den
Rechtsstreit übereinstimmend erledigt erklärt, nachdem der Revisionskläger die Frist zur Revisionsbegründung verstreichen lassen hatte.