Betriebsbedingte Beendigungskündigung – Freier Arbeitsplatz im Ausland

Die Beklagte des zu entscheidenden Falls (BAG, Urteil vom 24.9.2015 – 2 AZR 3/14) hat ihren Sitz in der Türkei; der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und war im deutschen Betrieb der Beklagten beschäftigt. Da sie ihren Geschäftsbetrieb in Deutschland einstellte, wies die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit in einer Handelsfiliale in Istanbul zu. Sie berief sich dabei auf eine arbeitsvertragliche Versetzungsklausel.


Nachdem der Mitarbeiter in der Türkei nicht zur Arbeit erschien, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach vorherigen Abmahnungen außerordentlich, hilfsweise ordentlich.


Der Mitarbeiter hatte mit seiner Kündigungsschutzklage in der Revisionsinstanz keinen Erfolg.
Das BAG urteilte, dass die ausgesprochene Beendigungskündigung wegen der Einstellung des Geschäftsbetriebs in Deutschland rechtswirksam ist; an die Versetzung knüpften sich keine rechtlichen Folgen, da die entsprechende vertragliche Klausel jedenfalls unwirksam gewesen sei.


Die Leitsätze:
1. Die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 KSchG folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen – freien – Arbeitsplatz zu beschäftigen, erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens.
2. Eine über die Vorgaben des KSchG hinausgehende „Selbstbindung“ des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Unternehmens mag sich im Einzelfall aus § 241 BGB, aus § 242 BGB oder aus einem Verzicht auf den Ausspruch einer Beendigungskündigung ergeben.