Der Kläger des Entscheidungsfalls (BAG, Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14) griff eine ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erklärte Kündigung seines Berufsausbildungsverhältnisses an. Er
argumentierte, dass eine solche Probezeitkündigung gemäß § 22 Abs. 1 BBiG nicht mehr rechtswirksam möglich sei, da das dem Berufsausbildungsverhältnis vorausgegangene Praktikum auf die Probezeit
anzurechnen und diese somit abgelaufen sei.
Der Kläger hatte mit seiner Revision keinen Erfolg. Nach § 20 Satz 1 BBiG beginnt das Berufsausbildungsverhältnis zwingend mit einer Probezeit. Beide Vertragspartner sollen ausreichend
Gelegenheit bekommen, die für die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände zu prüfen. Dies ist wiederum nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit
seinen besonderen Pflichten möglich.
Pressemitteilung Nr. 59/15