Das Mindestlohngesetz (MiLoG) verweist in seinem § 13 auf § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG). Dort ist die Haftung des Auftraggebers von Werk- oder Dienstleistungen für den Fall normiert,
dass ein Sub- oder Nachunternehmer oder ein von diesem beauftragtes Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht bezahlt.
In der Praxis kursieren diverse Vertragsklauseln, mit deren Hilfe Auftraggeber versuchen ihre (Bürgen-) Haftung nach dem MiLoG zu begrenzen. Es ist rechtlich (noch) nicht geklärt, ob und
inwieweit solche Klauseln rechtswirksam sind.
Viel diskutiert wird in diesem Zusammenhang, ob der Auftraggeber sich vertraglich Kontrollrechte einräumen lassen darf um zu überprüfen, ob der Auftragnehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn
bezahlt. So begegnet man insbesondere Vereinbarungen, die den Auftragnehmer verpflichten die Lohnabrechnungen seiner Arbeitnehmer vorzulegen. Einmal davon abgesehen, dass sich die Auftragnehmer
dauerhaft kaum bereit zeigen werden ihre gesamte Vergütungspolitik offenzulegen, stellen sich natürlich datenschutzrechtliche Probleme. Zuletzt hat die 98. Konferenz der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder die Auffassung vertreten, dass ein pauschaler Zugriff auf Beschäftigtendaten des Auftragnehmers unzulässig ist. Vermutlich wird man künftig kautelarjuristisch
auszutarieren haben, welche Informationen ein Auftraggeber erhalten darf.