Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14) hat sich jüngst damit beschäftigt, was nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) unter einem „angemessen Zuschlag“ für Nachtarbeit
zu verstehen ist. Wie § 6 Abs. 5 ArbZG selbst anspricht, stellt sich die Frage nur, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen.
Das BAG erachtet einen Zuschlag von 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23.00 h und 06.00 h geleistete Arbeit als angemessen.
Diesen Prozentsatz kann man nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung heruntersetzen, wenn die Arbeitsbelastung während der Nachtzeit durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst (oder
womöglich andere Umstände) geringer ist. Umgekehrt soll sich der Nachtarbeitszuschlag regelmäßig auf 30% des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tag erhöhen, wenn der
Arbeitnehmer Dauernachtarbeit leistet. In diesem Fall sei eine erhöhte Arbeitsbelastung gegeben.
Ein für die Zeit vor 23.00 h gezahlter Zuschlag ist nach Ansicht des BAG nicht anrechenbar.