Der Gesetzesentwurf zur Reform der Leiharbeit sieht folgende Regelungen vor, die zum 01.01.2017 in Kraft treten sollen:
§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG sieht vor, dass die Arbeitnehmerüberlassung „vorübergehend“ erfolgt. Der Gesetzesentwurf zur Zeitarbeit 2015 präzisiert dieses Kriterium dahin, dass derselbe
Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen werden darf. Es soll dabei allerdings möglich sein, in tarifgebundenen Unternehmen über
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen länger währende Überlassungszeiten zu vereinbaren.
Der Gesetzesentwurf sieht ferner vor, dass Leiharbeitnehmer nach neun Monaten wie Stammkräfte bezahlt werden müssen. Gilt für den Leiharbeitnehmer ein Tarifvertrag, der „hinsichtlich des
Arbeitsentgelts eine stufenweise Heranführung an den Gleichstellungsgrundsatz vorsieht“, dann besteht der Anspruch auf „equal pay“ erst nach zwölf Monaten.
Des Weiteren soll der Einsatz von Leiharbeitnehmer in bestreikten Unternehmen verboten werden.
Der Gesetzesentwurf enthält außerdem eine Regelung dazu, wann Leiharbeitnehmer bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten zu berücksichtigen sind.
Schließlich sieht der Gesetzesentwurf Kriterien zur Abgrenzung zwischen der Arbeitnehmerüberlassung und (Schein-)Werkverträgen vor. Wir werden diese in einem gesonderten Beitrag vorstellen.