Der EuGH hat kürzlich (Urteil vom 11.11.2015 – C 219/14 (Greenfield/The Care Bureau Ltd)) entschieden, dass die einschlägigen europäischen Richtlinien dahin auszulegen sind, dass die
Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers nicht rückwirkend anders berechnet werden müssen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit mittlerweile erhöht hat (also z. B. beim Wechsel von einer Teilzeit-
zu einer Vollzeittätigkeit). Der Urlaubsanspruch, der in dem Zeitraum einer geringeren Beschäftigung erworben wurde, berechnet sich nach dem ursprünglichen Arbeitsumfang. Der Urlaubsanspruch muss
indes für denjenigen Zeitraum nachberechnet werden, in dem sich die Arbeitszeit erhöht hat.
Ferner stellte der EuGH heraus, dass die Urlaubsansprüche identisch zu berechnen sind, gleich, ob es um die Ersatzvergütung für wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen
Urlaub oder um den (Rest-)Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis geht.
Gemessen am deutschen Urlaubsrecht sind die Schlussfolgerungen des EuGH kein Novum. Wegen der zahlreichen europäischen Vorgaben für das Arbeitsrecht ist jedoch jede Klarstellung von europäischer
Seite – die hier auf eine Vorlagefrage des britischen Employment Tribunal Birmingham erfolgte – begrüßenswert.