Dem LAG München (Urteil vom 29.10.2015 – 4 Sa 527/15) lag der Fall vor, dass ein Schauspieler, der schon seit Jahren in einer Krimi-Serie einen Kommissar darstellte, seinen letzten mit der
(Berufungs-) Beklagten geschlossenen „Schauspielervertrag“, der zwar nicht expressis verbis befristet, in dem aber eine „Vertragszeit“ vereinbart war, für unbefristet erklärt haben wollte. In der
Vergangenheit waren ähnliche Verträge abgeschlossen worden; der Kläger berief sich insofern auf eine unzulässige Kettenbefristung. Das LAG hat die Entscheidung des Erstgerichts (ArbG München – 3
Ca 14163/14) bestätigt und die Berufung des klagenden Schauspielers zurückgewiesen.
Das LAG stellte zunächst klar, dass der Begriff der „Vertragszeit“ die Befristung dieses Vertrages anzeigt. Sodann äußerte das Berufungsgericht Zweifel, ob die Befristung des Vertrags überhaupt
einen Sachgrund – § 14 Abs. 1 TzBfG – erforderte. Da das TzBfG nur auf Arbeitsverträge anwendbar ist, müsste der klagende Schauspieler die von der Rechtsprechung zum Arbeitnehmerstatus
entwickelten Kriterien erfüllen, woran vor allem im Hinblick auf eine „persönliche Abhängigkeit“ Bedenken bestünden. Trotz Vorgaben im Drehbuch u. ä. besitze die künstlerische Tätigkeit so viel
Ausdrucks- und Gestaltungsfreiheit, dass sich die vertragliche Beziehung jedenfalls im Grundsatz vom „klassischen“ Arbeitsverhältnis unterscheide. Da sich das LAG in der Frage zum
Arbeitnehmerstatus allerdings nicht abschließend geäußert hat, prüfte es weiter, ob der Sachgrund „Eigenart der Arbeitsleistung“ i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vorlag. Dies bejahte
das LAG wegen der durch die Rundfunkfreiheit gewährleisteten Freiräume, die charakteristisch für ein solches Vertragsverhältnis sind. Schließlich neigt das Berufungsgericht dazu, zusätzlich den
Sachgrund eines „nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarfs“ i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG anzunehmen.
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