RAin Dr. Anja Kömpf, Fachanwältin für Arbeitsrecht, hat dem metallbau-magazin ein Interview zur Auftraggeberhaftung nach dem MiLoG gegeben, welches in der aktuellen Ausgabe 1-2/2016 abgedruckt ist. Ausgangspunkt ist, dass der Auftraggeber von Werk- oder Dienstleistungen für den Fall haftet, dass ein Nachunternehmer seinen Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn bezahlt. Dabei erfasst die Haftung des Auftraggebers die gesamte Nachunternehmerkette: Der Auftraggeber haftet auch für die Mindestlohnschulden des Nachunternehmers eines Subunternehmers.
Das Fachmagazin wollte insbesondere Fragen dazu beantwortet haben, ob die Auftraggeberhaftung vertraglich beschränkt werden kann. Dies ist möglich – aber nicht in dem Maß, in dem es die in der
Praxis verbreiteten Klauseln Glauben machen. Hier ist derzeit einiges im Fluss. In dem Interview wird noch auf den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 21 MiLoG hingewiesen. Nach dieser Vorschrift
handelt u. a. ordnungswidrig, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang von einem Unternehmer ausführen lässt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser den Mindestlohn
nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 MiLoG)
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