§ 309 BGB ist eine Norm aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In ihrer Ziff. 13 ist bislang festgelegt, dass eine Bestimmung in AGB, die Anzeigen oder Erklärungen, die
dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform bindet, unwirksam ist. So ist es nach dem bisherigen § 309 Nr. 13 BGB unzulässig, notarielle
Form vorzuschreiben. Ab dem 01.10.2016 gilt ein neu gefasster § 309 Nr. 13 BGB. Nach diesem ist „eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten
gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstaben a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse“ unwirksam.
Warum ist dies ein Novum für arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln?
Seit dem Jahr 2003 unterfallen Arbeitsverträge grundsätzlich dem AGB-Recht. Das ist praktisch virulent, weil Arbeitsverträge zumeist „vorformuliert“ i. S. d. AGB-Rechts sind.
In Arbeitsverträgen sind häufig Ausschlussklauseln enthalten. Sie bezwecken Rechtssicherheit zu schaffen, indem arbeitsvertragliche Ansprüche (besser: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis)
innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen. Somit kann es zum Anspruchsverfall kommen, obwohl die – ansonsten greifende – Verjährungsfrist des § 195 BGB noch nicht
abgelaufen ist.
Es kursieren sowohl einstufige als auch – soweit ersichtlich häufiger – zweistufige Ausschlussklauseln. Einstufige Ausschlussfristen verlangen, dass ein Vertragsteil seine Ansprüche bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt nach Fälligkeit gegenüber der anderen Seite geltend gemacht hat. Zumeist ist hierfür Schriftform vorgesehen. In der Regel genügt die außergerichtliche Geltendmachung; eine
Klage ist dafür meistens nicht erforderlich. Ist eine zweistufige Ausschlussfrist vorgesehen, muss die anspruchsstellende Partei nach der – ergebnislosen – Geltendmachung ihrer Forderung
innerhalb einer weiteren Frist beim Arbeitsgericht Klage erheben.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BAG, Urteil vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05) müssen arbeitsvertragliche (!) Ausschlussfristen auf jeder Stufe jeweils mindestens drei Monate
betragen. Enthält der Arbeitsvertrag eine kürze Ausschlussfrist, so ist diese rechtsunwirksam. Die Rechtsfolge lautet, dass überhaupt keine Ausschlussfrist greift, sondern die dreijährige
Verjährungsfrist des § 195 BGB läuft.
Indem § 309 Nr. 13 BGB n. F. nun ab dem 01.10.2016 vorgibt, dass in AGB keine strengere Form als die Textform aufgegeben werden darf, können eben ab Oktober 2016 keine Klauseln mehr verwendet
werden, nach denen für die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer Ausschlussfrist Schriftform vorgesehen ist. Der Grund lautet, dass Schriftform strenger ist als Textform (Textform
beinhaltet auch eine Geltendmachung von Ansprüchen als Email oder Fax). Alle vor dem 01.10.2016 abgeschlossenen Arbeitsverträge sind zunächst einmal von der Gesetzesänderung nicht betroffen, vgl.
Art. 229 § 37 EGBGB. Diese Rechtslage ist aber deshalb mit Vorsicht zu genießen, weil Vertragsänderungen regelmäßig dazu führen, dass rechtlich von einem „Neuvertrag“ auszugehen ist. So hat da
BAG im Jahr 2009 (Urteil vom 18.11.2009 – 4 AZR 514/08) darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Vertragsänderung geprüft werden muss, ob die geänderte Klausel „zum Gegenstand der
rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist“. Ist dies der Fall, wird der Vertrag als sog. Neuvertrag behandelt. Gelangt man zu diesem Ergebnis, sind ab sofort
Ausschlussklauseln, die Schriftform verlangen, rechtsunwirksam.
Wir empfehlen Arbeitgebern, die vorformulierte Arbeitsverträge und darin enthaltene Ausschlussklauseln verwenden, diese Ausschlussklauseln neu zu formulieren. Die notwendige „Schriftform“ sollte
durch „Textform“ ersetzt werden.
Wir beraten Sie gerne.